Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

1. Rechtsbeziehung

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sachverständigenbüro Ehret e.K. und seinen Auftraggeber:innen sowie Personen, die Kontakt mit dem Sachverständigenbüro Ehret e.K. aufnehmen, werden gemäß den folgenden Vertragsbedingungen geregelt.

Diese Bedingungen gelten für jeden Auftrag und jede Leistung des Sachverständigenbüro Ehret e.K., unabhängig von deren Inhalt oder Umfang.

2. Geschäftsbedingungen der/des Auftraggeber:innen

Von diesen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen oder individuelle Wünsche/Vorstellungen der Auftraggeber:innen sind nur dann verbindlich oder Teil des Vertrags, wenn sie mit den Grundsätzen des Sachverständigen übereinstimmen und schriftlich (durch eigenhändige Unterschrift) vom Sachverständigen akzeptiert werden.

§ 2 Rechte und Pflichten des Sachverständigen

1. Grundsätze des Sachverständigen

Jeder Auftrag muss gemäß den Grundsätzen eines Sachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden.

2. Ergebnis der Beauftragung

Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein von seinen Auftraggeber:innen gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen der verpflichtenden objektiven und unparteiischen Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

3. Persönliche Erbringung der Leistung

Der Sachverständige führt seine Gutachtertätigkeit persönlich aus. Bei Bedarf und zur effizienten Abwicklung von Aufträgen kann der Sachverständige sachkundige Mitarbeiter hinzuziehen, wobei er jedoch die rechtliche Verantwortung behält. Diese Mitarbeiter unterstützen den Sachverständigen bei der Vorbereitung von Gutachten und der administrativen Abwicklung von Aufträgen.

4. Hinzuziehung von anderer Sachverständige

Der Sachverständige informiert seine Auftraggeber:innen, wenn er der Meinung ist, dass zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags die Hinzuziehung von Sachverständigen aus anderen Fachbereichen erforderlich ist.

5. Reisen / Ortstermine

Im Übrigen ist der Sachverständige z.B. bei Beauftragungen für Tatsachen- und Ursachenfeststellungen vor Ort im Rahmen sog. Ortstermine grundsätzlich dazu berechtigt, auf Rechnung des/der Auftraggeber:in die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen zum Zweck von Besichtigungen oder Beratungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen selbst anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des/der Auftraggeber:in bedarf.
Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist für die o.g. Dienstleistungen/Arbeiten die vorherige Zustimmung des/der Auftraggeber:in einzuholen.

6. Einholung von Auskünften / Informationen

Der Sachverständige wird durch seine Auftraggeber:innen dazu ermächtigt, notwendige Auskünfte von weiteren Beteiligten, Behörden und Dritten einzuholen und Erhebungen durchzuführen, um das Gutachten zu erstellen. Dabei gelten die datenschutzrechtlichen Hinweise und Grundlagen gemäß den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Datenschutzerklärung. Falls erforderlich, muss dem Sachverständigen eine besondere Vollmacht von seinen Auftraggeber:innen ausgestellt werden. Wenn die Erfüllungsorte nicht im Eigentum der Auftraggeber:innen liegen, müssen seine Auftraggeber:innen eine entsprechende Berechtigung vom den Eigentümer:innen/Verwalter:innen des Erfüllungsorts einholen.

7. Frist zur Gutachtenerstattung / Auftragsabwicklung

Sämtliche Leistungen müssen innerhalb der vereinbarten Fristen erstellt werden. Bei der Erstellung eines Gutachtens beträgt diese Frist normalerweise 4 bis 6 Wochen nach dem Erhalt sämtlicher zur Ausarbeitung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Angaben sowie nach dem vollständigen Abschluss von Tätigkeiten, welche im Rahmen von Ortsterminen erbracht werden müssen. Sofern Vorauszahlungen oder Teilzahlungen vereinbart wurden, beginnt die Frist ebenfalls erst dann, wenn die vereinbarten Zahlungen durch die Auftraggeber:innen des Sachverständigen geleistet wurden.
Bei höherer Gewalt, wie z.B. bei Krankheit, wird die Frist zur Gutachtenerstattung verlängert.

8. Anzahl an schriftlichen Ausarbeitungen

Schriftliche Ausarbeitungen werden dem/der Auftraggeber:in im Regelfall in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare können auf Anfrage kostenpflichtig erworben werden.

9. Rücksendung von Originalbelegen (Unterlagen der Auftraggeber:innen)

Nach vollständiger Bezahlung und Abschluss des Auftrags muss der Sachverständige die ihm durch seine Auftraggeber:innen zur Verfügung gestellten Unterlagen, sofern diese schriftlich und im Original vorliegen, zurücksenden. Der Sachverständige behält sich das Recht vor, seinen Auftraggeber:innen die für die Rücksendung entstehenden Versandkosten in Rechnung zu stellen. Der Sachverständige erstellt Kopien von den ihm überlassenen Unterlagen und bewahrt diese gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen auf.

§ 3 Rechte und Pflichten der Auftraggeber:innen

1. Weisungsfreiheit

Die Auftraggeber:innen dürfen dem Sachverständigen keine Anweisungen geben, welche die tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen könnten.

2. Mitwirkung

Die Auftraggeber:innen sind verantwortlich dafür, dass der Sachverständige alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) kostenlos und rechtzeitig erhält. Der Sachverständige muss über alle relevanten Vorgänge und Umstände informiert werden, die für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne dass er seine Auftraggeber:innen explizit dazu auffordern muss.

§ 4 Auftragsannahme

1. schriftliche Auftragsannahme und konkludentes (eindeutiges) Handeln

Die Annahme eines Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte des Sachverständigenbüro Ehret e.K. getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen. Eine Auftragsannahme kann jedoch in Ausnahmefällen auch durch eindeutiges Handeln beider Vertragsparteien erfolgen.

Wenn Auftraggeber:innen wiederholt Unterlagen oder Informationen an den Sachverständigen übermitteln, ohne dem Sachverständigen eine gesonderte schriftliche Beauftragung zu erteilen, gilt diese Handlung als verbindliche Auftragserteilung, da der Wunsch der Auftraggeber:innen nach einer Auftragsausführung durch den Sachverständigen hieraus eindeutig erkennbar ist.

2. Gegenstand des Auftrags

Der Auftrag umfasst gutachterliche Tätigkeiten wie die Feststellung von Tatsachen, die Darstellung von Erfahrungssätzen, die ergänzende Ursachenermittlung sowie die Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeiten können auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren durchgeführt werden.
Zusätzlich können Aufträge auch persönliche oder fernmündliche Beratungsdienstleistungen des Sachverständigen sowie die Tätigkeit als Dozent oder Referent beinhalten.

3. Gutachtenthema, Verwendungszweck und zu beantwortende Fragestellungen

Das Gutachtenthema und der Verwendungszweck sowie die zu beantwortenden Fragestellungen müssen schriftlich festgelegt werden, wenn der:die Auftraggeber:in den Auftrag erteilt. Normalerweise ergeben sich diese bereits aus der Art der Beauftragung z.B. aus der Buchung eines Angebots auf der Website des Sachverständigen oder aus dem Inhalt einer Anfrage der:des Auftraggeber:in an den Sachverständigen.

Falls die Fragestellungen oder das Gutachtenthema nicht klar durch die Auftraggeber:innen definiert werden, wird der Sachverständige diese auf Grundlage der an ihn übermittelten Unterlagen und Angaben festlegen. Falls die Auftraggeber:innen im Anschluss daran noch weitere Fragestellungen beantwortet haben möchten, wird dies als nachträgliche Erweiterung des Gutachtenumfangs betrachtet. Diese zusätzlichen Fragestellungen können im Rahmen eines kostenpflichtigen Ergänzungsgutachtens bearbeitet und beantwortet werden.

4. Vollständigkeit der Unterlagen / Informationen

Aufträge wie Gutachten oder Aufträge zur Prüfung von Heizkostenabrechnungen oder Betriebskostenabrechnungen können erst dann bearbeitet werden, wenn dem Sachverständigen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. Im Zuge der Auftragsannahme werden den Auftraggeber:innen mitgeteilt, welche Unterlagen und Informationen benötigt werden.

5. Verjährungsfristen

Falls ein Auftrag aufgrund von Verjährungsfristen dringend behandelt werden sollte, empfiehlt es sich, dies dem Sachverständigen schriftlich mitzuteilen. Der Sachverständige wird sich bemühen, derartige Anfragen vorrangig zu bearbeiten. Es ist jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Sachverständige nicht dazu verpflichtet ist, evtl. Verjährungszeiträume seiner Auftraggeber:innen zu überwachen oder einzuhalten. Der Sachverständige kann nicht für mögliche Schäden haftbar gemacht werden, die seinen Auftraggeber:innen oder Dritten aus einer evtl. Nichtbeachtung von Fristen entstehen könnten.

§ 5 Auftragsannahme (für Seminare und Workshops, Coachings, Vorträge etc.)

1. Anmeldung

Die Buchung bzw. Anmeldung muss entweder durch eine Buchung auf der Website des Sachverständigen oder schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) erfolgen. Bei der Anmeldung müssen dem Sachverständigen die Anzahl der Teilnehmer:innen und deren Namen mitgeteilt werden. Die Übermittlung der Namen ist deshalb erforderlich, weil der Sachverständige entsprechende Teilnahmezertifikate ausstellt. Hierbei gelten die in der Datenschutzerklärung festgelegten Anforderungen und Grundlagen.

2. Stornierung / Absage durch Auftraggeber:innen

Anmeldungen können bis spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn kostenlos storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Bei späterer Abmeldung oder bei Nichterscheinen einzelner Teilnehmer:innen wird dennoch die gesamte Veranstaltungsgebühr fällig. Eine Vertretung angemeldeter Teilnehmer:innen durch andere Teilnehmer:innen ist problemlos möglich. Verlegungen auf eine andere Veranstaltung des Sachverständigen oder auf Veranstaltungen welche zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen müssen innerhalb eines Jahres nach der Erstbuchung erfolgen.

3. Stornierung / Absage durch den Sachverständigen

Der Sachverständige behält sich vor, Veranstaltungen wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl (hier: bis spätestens 10 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin) oder aus sonstigen wichtigen Gründen wie z.B. dringende Gerichtstermine oder aufgrund von nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Sachverständigen, höhere Gewalt etc.) abzusagen. Bereits durch die Auftraggeber:innen entrichtete Teilnahmegebühren werden in diesen Fällen vollständig zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen vorliegt, ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für von den Auftraggeber:innen gebuchte Hotelzimmer sowie Flug- oder Bahntickets.

4. Haftung

Die im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen zur Verfügung gestellten Dokumente werden durch den Sachverständigen nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt / Urheberrecht

Der Sachverständige behält sich bei allen Lieferungen von Lehrmaterialien das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen durch seine Auftraggeber:innen vor. Hiervon bleibt das „geistige Eigentum“ des Sachverständigen an den von Ihm entworfenen Unterlagen sprich dessen vollumfängliches Urheberrecht unberührt. Kein Bestandteil oder Inhalt der Unterlagen darf ohne eine schriftliche Genehmigung des Sachverständigen in jedweder erdenklichen Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, vervielfältigt, bearbeitet oder zur öffentlichen Weitergabe verwendet werden.

Weiter dürfen die vom Sachverständigen erstellten Lehrmaterialien nicht in KI-Systeme (z.B. Chat GPT o.ä.) eingestellt werden.

Ein Weiterverkauf oder die Weitergabe von Lehrgangsunterlagen ist ausdrücklich nicht zugelassen.

§ 6 Schweigepflicht

1. Schweigepflicht des Sachverständigen

Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst wie bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

2. Schweigepflicht der Mitarbeiter / Angestellten des Sachverständigen

Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

3. Ausnahmen

Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung bzw. Auftragsabwicklung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder wenn er von seinen Auftraggeber:innen ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbunden wurde.

§ 7 Urheberrecht

1. Urheberrecht an erbrachten Leistungen

Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das vollumfängliche Urheberrecht.

2. Verwendung durch die Auftraggeber:innen

Insoweit dürfen die Auftraggeber:innen des Sachverständigen das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten bzw. durch den Sachverständigen ausgefertigte Schriftsätze o.ä. mit sämtlichen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den jeweiligen Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Weitergabe an Dritte

Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens bzw. von schriftlichen Ausfertigungen des Sachverständigen an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder Textänderungen bzw. Textkürzungen sind den Auftraggeber:innen nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

4. Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung des Gutachtens oder von durch den Sachverständigen ausgearbeiteten Schriftsätzen bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen.

5. Verwendung im Falle des Zahlungsverzugs

Sofern Auftraggeber:innen mit der Zahlung des Honorars des Sachverständigen in Verzug geraten, dürfen das Gutachten oder jegliche Ausarbeitungen des Sachverständigen nicht durch die Auftraggeber:innen und/oder deren Erfüllungsgehilfen verwendet werden.

§ 8 Honorar / Vergütung des Sachverständigen

1. Honorar des Sachverständigen

Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich entweder nach einer schriftlich getroffenen Vereinbarung oder – im Regelfall – nach dem üblichen Stundensatz des Sachverständigen. Die Vergütung enthält auch die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.

Der übliche Stundensatz beträgt 139,00 € netto je angefangene Stunde.

Der Sachverständige ist zur Aufrundung gem. § 8 Abs. 2 JVEG berechtigt.

Tätigkeiten für gerichtliche Beauftragungen werden entsprechend den Bestimmungen des JVEG in seiner jeweils aktuellen Fassung berechnet.

Sollten besondere Aufwendungen bzw. Erschwernisse aufgrund von schwerer Zugänglichkeit von Mess- und/oder Erfassungsgeräten gegeben sein, so ist der Sachverständige berechtigt, seinen Stundensatz, um bis zu 30 % zu erhöhen.

Neben seinem Stundensatz erhebt der Sachverständige gem. den §§ 5,7 und 12 des JVEG Gebühren für Auslagen und Aufwendungen.

2. Honorar für Seminare, Workshops, Coachings, Vorträge etc.

Das Honorar nebst Gebühren für Auslagen und Aufwendungen wird zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.

3. Mehraufwand

Falls dem Sachverständigen benötigte Unterlagen/Informationen von seinen Auftraggeber:innen nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden, ist der Sachverständige berechtigt seinen Mehraufwand für die Einholung / Anforderung der fehlenden Unterlagen/Informationen in Rechnung zu stellen.

4. Terminabsagen aus nicht triftigen Gründen

Falls verbindliche Terminzusagen von Auftraggeber:innen aus nicht triftigen Gründen nicht eingehalten oder zu kurzfristig abgesagt werden, ist der Sachverständige berechtigt, die im Rahmen des Auftrags vereinbarte Vergütung als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.

5. Nebenkosten und Auslagen

Daneben können zusätzliche, in den vorigen Absätzen nicht genannte, Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.

6. Differenz zu Zeugengeld

Wird ein erstattetes Gutachten bzw. ein durch den Sachverständigen ausgearbeiteter Bericht oder sonstiger Schriftsatz in einem Rechtsstreit als Beweismittel anerkannt und der Sachverständige wird daraufhin als Zeuge (hier: ausdrücklich nicht als „Sachverständiger Zeuge“) geladen, haben seine Auftraggeber:innen die Differenz zwischen dem durch das Gericht gewährte Zeugengeld und dem üblichen, unter Ziffer 1 aufgeführten Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung/en bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.

7. Teilzahlungen / Anzahlungen / Vorauszahlungen

Der Sachverständige ist berechtigt, von seinen Auftraggeber:innen Teilzahlungen bzw. Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

8. Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer

Bei den auf der Website des Sachverständigen angebotenen, direkt buchbaren Dienstleistungen handelt es sich um Bruttobeträge inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei allen übrigen Leistungen ist das Honorar in netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausnahmen hiervon sind ausgeschlossen.

§ 9 Zahlung, Folgen eines Zahlungsverzugs

1. Fälligkeit

Das Honorar wird – sofern es sich um eine direkt auf der Website des Sachverständigen buchbare Dienstleistung handelt – direkt nach der Buchung fällig. Bei hiervon abweichenden, individuellen Angeboten wird das Honorar nach Rechnungsstellung – spätestens jedoch nach 7 Tagen – fällig. Hiervon sind ausdrücklich auch vereinbarte Teilzahlungen bzw. Anzahlungen für die eine Vorab- bzw. Teilrechnung erstellt wurde betroffen. Sollten die Auftraggeber:innen des Sachverständigen eigene, von den Zahlungsbedingungen des Sachverständigen abweichende Zahlungsläufe bzw. Zahlungstermine etc. vorgesehen haben, so wirken diese sich nicht auf das durch den Sachverständigen festgelegte Zahlungsziel aus.

2. Lastschriften / Nachnahme

Die postalische Übersendung des Gutachtens oder von schriftlichen Ausarbeitungen unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung z.B. durch das Lastschriftverfahren oder aber durch Nachnahme ist – nach vorheriger Vereinbarung – zulässig.

3. Vorauszahlungen / Teilzahlungen

Sollte zwischen dem Sachverständigen und seinen Auftraggeber:innen vereinbart worden sein, dass das Honorar als Vorauszahlung geleistet wird, oder dass eine Teilzahlung- bzw. Anzahlung geleistet werden soll, wird der Sachverständige erst nach der Verbuchung des Zahlungseingangs mit der Bearbeitung des Vorgangs – nach dem Eingangsprinzip – beginnen.

4. Zahlungsanweisungen / Schecks und Wechsel

Diese werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

5. Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Kommen die Auftraggebe:innen mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Verzugszinsen

Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug entsprechende Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder seine Auftraggeber:innen eine geringere Belastung nachweist.

7. Mahngebühren / Forderungsabtritt

Sollten eine erste Zahlungserinnerung und zwei Mahnungen des Sachverständigen von seinen Auftraggeber:innen unbeachtet bleiben, wird der Sachverständige die Forderung ohne weitere Ankündigung an ein Inkasso-Unternehmen abtreten. Dieses Inkasso-Unternehmen wird zusätzliche Gebühren erheben auf deren Höhe der Sachverständige keinen Einfluss hat.
Für jede Zahlungserinnerung / Mahnung erhebt der Sachverständige 5 € Bearbeitungskosten und Berechnet die Kosten für den Versand der Zahlungserinnerung/Mahnung/en an seine Auftraggeber:innen weiter.

Der Sachverständige behält sich vor, bei einem Forderungsausfall den Vorgang und die Daten seiner Auftraggeber:innen an die Creditreform Gruppe oder an ähnliche Unternehmen zu melden.

8. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen / Kreditwürdigkeit der Auftraggeber:innen

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit von Auftraggeber:innen in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige dazu berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches der Auftraggeber:innen.

9. Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen

Gegen Ansprüche des Sachverständigen können seine Auftraggeber:innen nur aufrechnen, wenn deren Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht können die Auftraggeber:innen nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

10. Verwendung des Gutachtens bei Zahlungsverzug

Sofern Auftraggeber:innen mit der Zahlung des Honorars des Sachverständigen in Verzug geraten, darf das Gutachten nicht verwendet werden.

§ 10 Fristüberschreitung

1. Frist zur Ablieferung

Eine evtl. zwischen den Parteien vereinbarte Frist zur Ablieferung des Gutachtens oder der Abwicklung eines Auftrags beginnt nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst nach dem Eingang sämtlicher für die Ausarbeitung des Gutachtens bzw. zur Abwicklung des Auftrags erforderlicher Unterlagen / Belege und nach der erfolgreichen Durchführung bzw. dem Abschluss des/der zur Ausarbeitung des Gutachtens erforderlichen Ortstermins/Ortstermine sowie nach der Verbuchung eines ggf. vereinbarten Vorschusses bzw. einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung.

2. Überschreitung des Ablieferungstermins

Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins können Auftraggeber:innen nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder einer vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

3. Verzug

Der Sachverständige kommt nur dann in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens oder einer schriftlichen Ausarbeitung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein.

Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und Auftraggeber:innen können hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht den Auftraggeber:innen ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

Weiter haftet der Sachverständige nicht für Verzögerungen, welche durch einen Streik bei Versanddienstleistern (z.B. der Deutschen Post), Fehler bei der Übermittlung von Daten (E- Mail, Fax etc.) bzw. dem Verlust von Sendungen auf dem Versandweg entstehen könnten.

4. Verzugsschadenersatz

Auftraggeber:innen können neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 11 Kündigung

1. Kündigung aus wichtigem Grund

Auftraggeber:innen und der Sachverständige können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens bzw. dem Ende der Auftragsabwicklung jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Beispiele für wichtige Gründe der Auftraggeber:innen

Wichtige Gründe, welche Auftraggeber:innen zur Kündigung berechtigen, sind beispielsweise Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung bzw. Auftragsabwicklung.

3. Beispiele für wichtige Gründe des Sachverständigen

Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung der Auftraggeber:innen, Versuch unzulässiger Einwirkung der Auftraggeber:innen auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn Auftraggeber:innen in Schuldnerverzug geraten, wenn Auftraggeber:innen in Vermögensverfall geraten, wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

4. übrige Gründe

Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.

5. Folge, wenn der Sachverständige die Kündigung zu vertreten hat

Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für die Auftraggeber:innen objektiv verwendbar ist.

6. Folge von anderen Fällen

In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern Auftraggeber:innen im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweisen, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 12 Gewährleistung

1. Kostenlose Nachbesserung

Als Gewährleistung können Auftraggeber:innen zunächst nur die kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens bzw. von durch den Sachverständigen ausgearbeiteten Schriftsätzen verlangen.

2. Fehlgeschlagene Nachbesserung

Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, können Auftraggeber:innen eine Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3. Anzeige von Mängeln

Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.

4. Fehlen zugesicherter Eigenschaften

Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

5. Dauer der Gewährleistung

Sofern die Auftraggeber:innen keine Privatperson sind, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.

§ 13 Haftung

1. Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten oder schriftliche Ausarbeitungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

2. Haftung im Hinblick auf Gewährleistung und Lieferverzug

Die Rechte der Auftraggeber:innen aus Gewährleistung und Fristüberschreitungen werden dadurch nicht berührt.

3. Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig nach spätestens 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übersendung des Gutachtens oder sonstigen Schriftsätzen an die Auftraggeber:innen bzw. mit der Durchführung von Bildungsangeboten oder Vorträgen für die Auftraggeber:innen.

§ 14 Besonderheiten bei Ortsterminen und kostenpflichtige Sonderleistungen

1. Schwer zugängliche Montageorte von Messgeräten

Sollte im Rahmen eines Ortstermins festgestellt werden, dass Mess- bzw. Erfassungsgeräte aufgrund Ihres Montageortes schwer zugänglich sind (z. B.: Hallen- oder Deckenbereich, Zwischendecken, Sicherheitsbereichen, Versorgungsschächten, etc.), stellt dies einen Mehr- aufwand dar. Hierbei ist der Sachverständige berechtigt, sein genanntes Honorar um bis zu 30 % zu erhöhen. Sollten für die Überprüfung und Auslesung dieser Geräte sonstige Hilfsmittel wie zum Beispiel Leitern oder Hebebühnen benötigt werden, sind die Auftraggeber:innen dazu verpflichtet, diese auf eigene Rechnung bereit zu stellen und bereit zu halten. Weiter sind die Auftraggeber:innen dazu verpflichtet, dem Sachverständigen ständig eine Person zur Sicherung der Leitern oder Hebebühnen zur Verfügung zu stellen.

2. Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben

Für den Fall, dass die Überprüfung und Auslesung solcher schwer zugänglichen Mess- und Erfassungsgeräte nur unter Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften möglich ist, haben die Auftraggeber:innen die Verpflichtung, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Überprüfung und Auslesung ohne Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, steht es dem Sachverständigen frei, die Überprüfung und Auslesung zu verweigern.

3. Möbelstücke vor den Einbaustellen der Messgeräte

Sollten der Zugang zu zur Überprüfung und Auslesung erforderlichen Mess- bzw. Erfassungsgeräte durch Möbelstücke, Waschmaschinen etc. versperrt sein, so haben die Auftraggeber:innen dafür zu sorgen, dass dem Sachverständigen die Zugänglichkeit ermöglicht wird.
Entsprechende Wartezeiten werden mit dem geltenden Honorar des Sachverständigen berechnet. Sollten die Auftraggeber:innen oder Dritte den Sachverständigen darum bitten, Möbelstücke, Waschmaschinen etc. zu entfernen bzw. zu verschieben, übernimmt der Sachverständige keine Haftung für evtl. hierdurch entstehende Schäden. Auch hier werden entsprechende Wartezeiten bzw. Zusatzzeiten berechnet.

4. Plombierung von Messgeräten durch Messdienstleister / Versorgungsunternehmen

Ist es im Rahmen eines Ortstermins erforderlich, Plombierungen an Wasser- oder Wärmezählern zu lösen bzw. zu zerstören bringt der Sachverständige eigene Plombierungen an den jeweiligen Zählern an. Die Auftraggeber:innen haben den Messdienstleister bzw. das Versorgungsunternehmen darüber in Kenntnis zu setzen. Sofern der Messdienstleister bzw. das Versorgungsunternehmen diese Plombierungen nicht akzeptiert und kostenpflichtig selbst neue Plomben installieren möchte und/oder Verbrauchswerte aufgrund dessen schätzen möchte, so übernimmt der Sachverständige hierfür keine Haftung.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.

Der Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

2.

Sind die Auftraggeber:innen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.

3.

Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn die Auftraggeber:innen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat/haben, nach Vertragsabschluss deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte/n ein oder mehrere Teile dieser Vereinbarung gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen, so werden die ggf. ungültigen Teile durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt. Weiter bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen davon unberührt.

Impressum

Sachverständigenbüro Ehret e.K.
Andreas Ehret
Altrheinbogen 79
68775 Ketsch
Amtsgericht Mannheim: HRA 706180

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.

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